Rechtliches & Technik
Umbauten am Fahrzeug sind erlaubt — aber an Regeln gebunden. Entscheidend ist, welchen Nachweis ein Teil mitbringt und ob die Änderung eingetragen werden muss.
Seit dem 20. Juni 2025 hat sich hier etwas Grundlegendes geändert: Das Teilegutachten wird durch die Teiletypgenehmigung (TTG) des Kraftfahrt-Bundesamtes abgelöst. Was das für Sie bedeutet, steht gleich unten.

Neu seit 20. Juni 2025
Mit der 56. Änderungsverordnung zur StVZO stellen die Technischen Dienste seit dem 20. Juni 2025 keine neuen Teilegutachten mehr aus. An ihre Stelle tritt die Teiletypgenehmigung (TTG), die Hersteller beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen. Der Unterschied für die Praxis: Das KBA kann eine TTG nachträglich überprüfen und im Ernstfall widerrufen — beim Teilegutachten ging das nicht.
Teile, die vor dem Stichtag ordnungsgemäß eingebaut und abgenommen wurden, behalten ihre Gültigkeit. Die Änderung wirkt ausschließlich nach vorn — Sie müssen an einem eingetragenen Umbau nichts nachholen.
Die KBA-Nummer auf dem Teil verrät es: fünf Ziffern (KBA XXXXX) steht für eine ABE, sechs Ziffern (KBA XXXXXX) für eine Teiletypgenehmigung.
Nachweise
Bleibt unverändert bestehen. Das Teil ist allgemein genehmigt, in der Regel ist keine gesonderte Abnahme nötig — vorausgesetzt, Sie halten die in der ABE genannten Auflagen ein und führen die Unterlagen mit.
Meist ohne Abnahme KBA + 5 ZiffernDer neue Weg seit Juni 2025, erteilt vom Kraftfahrt-Bundesamt. Die Kombination mit Ihrem Fahrzeug wird nach den Vorgaben der Genehmigung abgenommen und eingetragen.
Neu seit 2025 KBA + 6 ZiffernEuropäische beziehungsweise internationale Genehmigung, die in Deutschland anerkannt wird. Auch hier gilt: Auflagen und Verwendungsbereich beachten, Unterlagen mitführen.
International anerkanntVor dem 20. Juni 2025 ausgestellte Gutachten bleiben bis zum 19. Juni 2028 nutzbar — Abnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, DEKRA, GTÜ) und anschließende Eintragung.
Befristet bis 19.06.2028Bringt ein Umbau keinen dieser Nachweise mit, bleibt der Weg über die Einzelabnahme nach § 21 StVZO. Dabei wird Ihr konkretes Fahrzeug begutachtet und die Änderung anschließend eingetragen. Sprechen Sie uns an — wir sagen Ihnen vorher, welcher Weg bei Ihrem Umbau realistisch ist.
Wenn nichts eingetragen ist
Änderungen, die den Fahrzeugtyp oder das Betriebsverhalten beeinflussen, können nach § 19 Abs. 2 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, wenn sie nicht ordnungsgemäß abgenommen und eingetragen sind. Eine Leistungssteigerung fällt in der Regel darunter.
| Womit Sie rechnen müssen | Was das bedeutet |
|---|---|
| Betriebserlaubnis | Kann erlöschen — das Fahrzeug ist dann im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr zugelassen. |
| Versicherungsschutz | Eine nicht gemeldete Leistungssteigerung kann im Schadensfall zu Leistungskürzung oder Regress führen. |
| Bußgeld & Punkte | Bei Kontrollen möglich, ebenso die Untersagung des Weiterbetriebs. |
| Hauptuntersuchung | Ohne Nachweis kann die Plakette verweigert werden. |
Außerdem zu bedenken
Eine Leistungssteigerung ist der Versicherung zu melden. Der Beitrag kann sich ändern — entscheidend ist, dass der Versicherer den tatsächlichen Zustand kennt. Nachträglich lässt sich das nicht heilen.
Bei Umbauten, die Hubraum oder Emissionsverhalten betreffen, kann sich die Einstufung ändern. Bei reiner Softwareoptimierung bleibt die Abgasnorm in der Regel unberührt — verbindlich klärt das die Abnahme.
Eine Leistungssteigerung kann Garantie- oder Kulanzansprüche gegenüber dem Hersteller einschränken. Für Werkstatttermine oder einen Garantiefall rüsten wir Ihr Fahrzeug auf Wunsch auf den Serienstand zurück.
Siehe Back-to-StockBei Leasing- und Finanzierungsfahrzeugen gilt der Vertrag mit dem Geber. Klären Sie Änderungen vorher ab — die Rückrüstung vor Rückgabe ist bei uns Standard.
Kosten
Unsere Softwareprodukte können auf Wunsch und gegen Aufpreis mit einem TÜV-Gutachten erworben werden. Das Gutachten ist nicht Bestandteil der Software.
| Position | Preis |
|---|---|
| Gutachten nach § 19 Abs. 2 i. V. m. § 21 StVZO — enthält die TÜV-Kosten der Einzelabnahme, die Erstellung des Prüfberichts und unseren Service | ab 549 € |
| Aufpreis Kombinationseintragung bei zusätzlichen Hardwareänderungen, etwa Abgasanlage, HJS-ECE-Hosenrohr oder Anlage ab Kat/OPF — je nach Aufwand | ab 150 € |
Das für Ihr Fahrzeug individuell erstellte Gutachten ist bereits das Gutachten. Sie können damit direkt bei Ihrer Zulassungsstelle die Leistungssteigerung in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen.
Eintragungen für Leistungssteigerungen sind individuelle, fahrzeugbezogene Dokumente — jedes Fahrzeug hat seine eigene Fahrgestellnummer. Sie sind daher vom Umtausch ausgeschlossen und nicht von Fahrzeug zu Fahrzeug übertragbar.
Alle Beträge inklusive Mehrwertsteuer. Fragen Sie uns bitte vor dem Tuning, ob für Ihr Fahrzeug ein individuelles Gutachten erstellt werden kann und was es kostet.
Zu den Bauteilen
Die von uns angebotenen Kfz-Zubehörteile unterscheiden sich in Zulässigkeit und Verwendbarkeit; das steht jeweils in der Artikelbeschreibung. Fehlt ein Hinweis auf die Zulässigkeit, handelt es sich ausschließlich um ein Produkt für den Motorsport.
Verschiedene Tuningmaßnahmen müssen miteinander harmonieren. Einzeln zulässige Teile können in Kombination unzulässig sein — sprechen Sie uns vorher an.
Aus der Zulässigkeit eines Teils lässt sich kein Indiz für seine Qualität ableiten. Wir beraten Sie, was technisch sinnvoll ist.
Bei speziellen oder individuellen Umbauten — etwa Motorsportbauteilen — ohne Prüfzeugnis wird die Änderung im Einzelfall begutachtet. Aufwand und Kosten hängen von Art und Umfang des Umbaus ab. Solche Gutachten erstellen ausschließlich amtlich anerkannte Sachverständige einer Technischen Prüfstelle; erst damit stellt die Behörde die EBE aus.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir für die rechtliche und technische Unbedenklichkeit Ihrer Tuningmaßnahme nicht einstehen können.
Nachgefragt
Eine Leistungssteigerung ist grundsätzlich abnahme- und eintragungspflichtig. Welcher Weg bei Ihrem Fahrzeug gilt und welche Unterlagen dafür nötig sind, klären wir vor dem Termin gemeinsam mit Ihnen.
Nein. Teilegutachten, die vor dem 20. Juni 2025 ausgestellt wurden, bleiben bis zum 19. Juni 2028 nutzbar: Die Teile dürfen in diesem Zeitraum weiterhin verkauft, eingebaut und abgenommen werden. Erst danach ist für solche Teile nur noch die Einzelabnahme nach § 21 StVZO möglich. Bereits eingebaute und abgenommene Teile bleiben ohnehin gültig.
Die Beauftragung läuft über uns, nicht über Sie. Wir klären die Machbarkeit vorab, halten Rücksprache mit dem Prüfingenieur, bereiten die Dokumentation vor und fahren das Fahrzeug vor. Sie erhalten von uns die Rechnung und das Gutachten.
Abgerechnet wird eine Pauschale für unsere Dienstleistung — Vorgespräch und Abstimmung mit dem TÜV, Machbarkeitsprüfung, Vorbereitung der Unterlagen und Vorführung des Fahrzeugs — in der die Gutachtenkosten bereits enthalten sind. Die Höhe richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand und wird vorab individuell mit Ihnen abgestimmt. Die Preise finden Sie weiter oben.
Das gilt gleichermaßen für Fahrwerk, Felgen, Leistungssteigerung und Hardwareänderungen wie Ladeluftkühler, Abgasanlage oder Downpipe.
Mit ordnungsgemäßer Abnahme und Eintragung ist der Umbau dokumentiert und die HU unproblematisch. Fehlen die Nachweise, kann die Plakette verweigert werden.
Melden Sie sich mit den vorhandenen Unterlagen. Wir schauen uns an, was tatsächlich am Fahrzeug gemacht wurde, und sagen Ihnen, ob eine nachträgliche Abnahme möglich ist oder eine Rückrüstung der sinnvollere Weg wäre.
Fragen Sie uns vor dem Kauf oder vor dem Termin. Wir sagen Ihnen, welcher Nachweis mitkommt und was für die Eintragung nötig ist.
Stand: September 2026. Grundlage der Angaben zur Teiletypgenehmigung ist die 56. Änderungsverordnung zur StVZO und die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom Juni 2025. Diese Seite gibt allgemeine Hinweise nach bestem Wissen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften sowie die Auskunft der zuständigen Prüforganisation, Zulassungsbehörde und Ihres Versicherers. Alle Angaben ohne Gewähr; Irrtümer und Änderungen vorbehalten.